Rechtliche Hinweise

Soweit wir Sie als Full-Service-Dienstleister mit der Herstellung Ihrer Produkte gemäß Ihren Wünschen unterstützen, wollen wir fürsorglich auf folgende Umstände hinweisen:


1. Hersteller

Die für Sie gefertigten Produkte müssen unter anderem den gesetzlichen Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, und dieses definiert den Begriff des Herstellers gemäß § 2 Nr. 14 Produktsicherheitsgesetz folgendermaßen:

Im Sinne dieses Gesetzes

14. Ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder der

a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ...

 

2. Gesetzliche Vorschriften

Bitte beachten Sie, dass der vorbezeichnete Herstellerbegriff gegebenenfalls in Ihrem Falle Anwendung findet; in diesem Falle sind Sie als Hersteller zur Beachtung und Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene verpflichtet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu erheben, weisen wir unter anderem hin auf

  • Kennzeichnungspflichten:
    gemäß § 6 sowie § 7 Produktsicherheitsgesetz
     
  • Konformitätserklärung:
    Beachten Sie ferner, dass - soweit erforderlich - die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung den sich aus der Karte oder deren Unterlagen ergebenden Hersteller treffen, gegebenenfalls mithin Sie.
     
  • CE-Kennzeichnung:
    Bitte beachten Sie ferner, soweit erforderlich, dass alleine der Hersteller für die Einhaltung der europäischen Vorschriften und mithin das Anbringen des CE- Zeichens verantwortlich ist.

    Derzeit unterliegen Magnetstreifenkarten sowie Plastikkarten ohne Technologie und Passiv-RFID-Blocker nicht der CE-Kennzeichnungspflicht. Sie dürfen nicht mit einem CE-Zeichen versehen werden.

    Kontaktbehaftete Chipkarten, RFID-Karten und RFID-Medien hingegen verlangen vom Hersteller eine Konformitätserklärung nach RoHs und ggf. EMV und müssen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.
     
  • WEEE-Registrierung:
    Kontaktbehaftete Chipkarten unterfallen dem Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie und müssen in den jeweiligen Ländern, in welchen sie in den Verkehr gebracht werden, Registrierungs-, Informations- und Berichtspflichten erfüllen (Art. 16 Richtlinie 212/19/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.07.2017 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte); WEEE-Ausnahmen erfragen Sie gegebenenfalls länderspezifisch bei den jeweiligen Registrierungsgesellschaften.

    National ist die WEEE-Richtlinie durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz umgesetzt und kontaktbehaftete Chipkarten, RFID-Karten und RFID-Medien sind mithin registrierungspflichtig zum Elektro-Altgeräteregister (EAR); überdies müssen Sie mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Beachten Sie bitte, dass die vorbezeichneten Registrierungspflichten und Kennzeichnungspflichten in den alleinigen Verantwortungsbereich des Herstellers der Karte fallen.

Wir weisen darauf hin, dass vorstehende Hinweise weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch Richtigkeit erheben noch eine verbindliche Rechtsberatung darstellen. Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass wir von Ihnen zur Verfügung gestellte Druckdaten keiner Überprüfung unterziehen, ob Sie mit den uns zur Verfügung gestellten Druckdaten Ihren Herstellerpflichten entsprechen.

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